Auswirkung der neuen Psychotherapie-Richtlinie auf die Beantragung außervertraglicher Psychotherapie

Bis ins Wartezimmer eines Psychotherapeuten sind einige Schritte nötig. Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
Bis ins Wartezimmer eines Psychotherapeuten sind einige Schritte nötig. Bild: Rainer Sturm/pixelio.de

Die Kostenübernahme für außervertragliche Richtlinien-Psychotherapie bei mir können Sie von Ihrer gesetzlichen Versicherung  nur dann beantragen, wenn Sie einen dringenden Bedarf für Richtlinien-Psychotherapie haben, und wenn kein(e) Kassentherapeut(in) zeitnah zur Verfügung steht

(siehe: Bedingungen)

 

Sprechstunden-Bescheinigung als Nachweis der dringlichkeit

Hierfür benötigen Sie als gesetzlich Versicherter gegenüber der Kasse eine Bescheinigung. Seit 1.4.17 steht eine neue Möglichkeit der Bescheinigung zur Verfügung (siehe Artikel der KBV rechts): nach dem Besuch der Sprechstunde füllt die Kassentherapeutin den Befundbogen aus und trägt die Empfehlung Richtlinien-Psychotherapie mit Vermerk "dringlich" im Freifeld ein. Bei dem Befundbogen handelt es sich um das Formular (PTV 11, individuelle Patienteninformation).

Alternativ können Sie sich eine Dringlichkeitsbescheinigung von einem Arzt (am besten Psychiater) ausstellen lassen, bei der die Diagnose und die Empfehlung "Richtlinien-Psychotherapie notwendig und indiziert" festgeschrieben wird. Das ist noch möglich, da die Sprechstunde für Patienten erst nach einer Übergangszeit verpflichtend wird.

Diese Übergangsregelung besagt, dass Patienten noch bis zum 31. März 2018 auch ohne vorherige Sprechstunde direkt eine Akutbehandlung oder probatorische Sitzung in Anspruch nehmen können.

 

Gerne gebe ich Ihnen hierzu persönlich genauere Informationen und unterstütze Sie mit Anschreiben. Nehmen Sie hierzu telefonisch Kontakt mit mir auf.


Links zu weiterführenden Informationen rund um die neue Sprechstunde:

Artikel der Berliner Morgenpost vom 1.4.17

Terminvermittlung bei Psychotherapeuten startet am 1. April

aus: KBV-Homepage vom 9.3.17:

(http://www.kbv.de/html/1150_27565.php)

Die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ab April auch Termine bei Psychotherapeuten vermitteln. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich jetzt auf Details verständigt.

Gesetzlich krankenversicherte Patienten können sich danach an eine Terminservicestelle wenden, wenn sie einen Termin für ein Erstgespräch in einer Psychotherapeutischen Sprechstunde oder für eine Akutbehandlung benötigen (in Oberfranken: Tel. 0921/787765-55020 oder 0921/787765-55030). Eine Überweisung ist nicht erforderlich. Voraussetzung für eine Terminvermittlung zur Akutbehandlung ist allerdings, dass ein Therapeut diese empfohlen hat. Probatorische Sitzungen sowie Kurz- und Langzeittherapien (Richtlinienpsychotherapie) sind von der Terminvermittlung ausgenommen.

Termin für Akutbehandlung nur mit Empfehlung

Die Regelung zur Akutbehandlungen sieht vor, dass die Patienten eine Psychotherapeutische Sprechstunde aufgesucht haben müssen. Denn Voraussetzung für die Terminvermittlung durch die Servicestellen ist, dass der Psychotherapeut im Befundbericht eine Empfehlung für eine Akutbehandlung ausgesprochen hat. Diesen Befundbericht (PTV 11, individuelle Patienteninformation) erhalten Patienten nach einem Erstgespräch.

Nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer rehabilitativen Behandlung ist keine Empfehlung erforderlich. Patienten können sich in diesen Fällen direkt an eine Terminservicestelle wenden, wenn sie einen Termin für eine Akutbehandlung benötigen.

Termin innerhalb von vier Wochen

Die Terminservicestellen sind verpflichtet, den Patienten einen Termin beim Psychotherapeuten innerhalb von vier Wochen anzubieten. Ist das nicht möglich, sollen sie einen Termin im Krankenhaus vermitteln. Dort, so sieht die Vereinbarung vor, dürfen nur ärztliche und psychologische Psychotherapeuten die Behandlung durchführen, die über die gleiche fachliche Befähigung verfügen wie Vertragspsychotherapeuten.

Kein Termin beim „Wunsch-Therapeuten“

Bei der Vermittlung von Terminen bei Psychotherapeuten gilt im Übrigen das gleiche wie bei der Vermittlung von Facharztterminen: Die Versicherten haben keinen Anspruch auf einen Termin bei einem bestimmten Psychotherapeuten (kein „Wunsch-Therapeut“). Patienten sollten sich deshalb möglichst direkt an eine Praxis wenden, um einen Termin zu vereinbaren.

Gesetzgeber schreibt Terminvermittlung vor

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben die Vereinbarung über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen (Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) um die Regelung zur Psychotherapie angepasst.

Hintergrund ist eine gesetzliche Vorgabe, wonach die Terminservicestellen mit Inkrafttreten der neuen Psychotherapie-Richtlinie am 1. April auch Termine für die „Psychotherapeutische Sprechstunde und eine sich aus der Abklärung ergebende zeitnah erforderliche Behandlung“ vergeben müssen. Bislang wurden durch die Servicestellen ausschließlich Termine bei Fachärzten vermittelt.

Hinweis: Informationen zur Meldung freier Termine zur Vermittlung durch die Terminservicestellen erhalten Therapeuten von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.


Kommentar schreiben

Kommentare: 0