
Gesetzlich Versicherte, können bei mir Therapie machen, wenn sie einen dringenden Therapiebedarf haben und keinen Kassentherapeutin innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und zumutbaren Entfernung finden. Mitunter kommt es vor, dass Krankenkassen Interessenten jedoch zu einen Alternativ-Therapieplatz verpflichten, der 50 km weit entfernt liegt. Das muss nicht hingenommen werden. Denn hierzu gibt es ein Gerichtsurteil:
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.06.2010 (AZ.: B6 KA 22/09 R)
ist eine unnötig lange Fahrtzeit nicht zumutbar. Es wird eindeutig darauf
hingewiesen, dass die Verweisung von Versicherten auf Versorgungsangebote,
die 25 km weit entfernt sind, nicht tragfähig ist
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