Zumutbare Entfernung - Gerichtsurteil

Nach einem Urteil des Bundessozialgericht sind unnötig lange Fahrtzeiten zu einem Therapieplatz Versicherten nicht zuzumuten. Bild: Uschi Dreiucker / pixelio
Nach einem Urteil des Bundessozialgericht sind unnötig lange Fahrtzeiten zu einem Therapieplatz Versicherten nicht zuzumuten. Bild: Uschi Dreiucker / pixelio

Gesetzlich Versicherte, können bei mir Therapie machen, wenn sie einen dringenden Therapiebedarf haben und keinen Kassentherapeutin innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und zumutbaren Entfernung finden. Mitunter kommt es vor, dass Krankenkassen Interessenten jedoch zu einen Alternativ-Therapieplatz verpflichten, der 50 km weit entfernt liegt. Das muss nicht hingenommen werden. Denn hierzu gibt es ein Gerichtsurteil:

 

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.06.2010 (AZ.: B6 KA 22/09 R)
ist eine unnötig lange Fahrtzeit nicht zumutbar. Es wird eindeutig darauf
hingewiesen, dass die Verweisung von Versicherten auf Versorgungsangebote,
die 25 km weit entfernt sind, nicht tragfähig ist

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Kommentare: 1
  • #1

    Monika S. (Freitag, 07 Juli 2023 08:59)

    Habe von der Servicestelle 116117 lediglich ein Versorgungsangebot erhalten, das ca. 43 km entfernt liegt und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wäre ich dann ca. 1h und 40 min dort hin unterwegs. Schade, das nennt man dann wohl "Systemversagen"!